• Der Kläger bringt beim Sekretariat des Internationalen
Schiedsgerichtshofs der ICC in Paris, 38.Court Albert 1er,
F-75008-Paris, Frankreich die Klage ein.
• Das Sekretariat des Schiedsgerichtshofes stellt dem Beklagten das
Klagsbegehren zu und fordert diesen auf innerhalb von 30 Tagen
Stellung zu nehmen. Zugleich fordert der ICC-Schiedsgerichtshof
die Parteien auf, einvernehmlich einen oder mehrere Schiedsrichter
zu benennen.
• Sollten sich die Parteien nicht einvernehmlich auf einen oder
mehrere Schiedsrichter einigen können, fordert der ICC-
Schiedsgerichtshof ein geeignet erscheinendes ICC-National-
komittee auf einen möglichen Schiedsrichter zu benennen. Nach
Prüfung ernennt der ICC-Schiedsgerichtshof den Einzel-
schiedsrichter oder den Chairman des Tribunals.
• So im Vertrag zwischen den Streitparteien nichts anderes
vereinbart ist, legt der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC
den Verhandlungsort und die Zusammensetzung des
Schiedsgerichts fest.
• Sobald die Hälfte der ebenfalls von ihm festgelegten
Verfahrenskosten erlegt wird, übersendet er die Akten an das neu
ernannte Schiedsgericht.
• Sobald das Schiedsgericht vom Sekretariat die Akten erhalten hat,
formuliert es aufgrund der Akten oder in Gegenwart der Parteien
unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens die "Terms of
Reference"
Die Terms of Reference enthalten folgende Angaben:
a. volle Namen und Rechtsform der Parteien;
b. Adressen der Parteien, an die alle Zustellungen und Mitteilungen
im Verlauf des Schiedsverfahrens erfolgen können;
c. Zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und
ihre Anträge und, soweit möglich, Angaben zum Streitwert der
Klage und der Widerklage;
d. eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das
Schiedsgericht halte dies nicht für angemessen;
e. Namen, Vornamen, Berufe und Adressen der Schiedsrichter;
f. Ort des Schiedsverfahrens, und
g. Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrens-
bestimmungen und gegebenenfalls die Ermächtigung des
Schiedsgerichts, nach billigem Ermessen (als amiable compositeur,
ex aequo et bono) zu entscheiden.
• Die unterfertigten "Terms of Reference" müssen dem ICC-
Schiedsgerichtshof vorgelegt werden
• Danach gewährt der ICC-Schiedsgerichtshof dem Schiedsgericht
sechs Monate Zeit (verlängerbar) um nach Anhörung der Parteien
und Zeugen einen Urteilsvorschlag zu erstellen, der dem ICC-
Schiedsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden muß.
• Der ICC-Schiedsgerichtshof kann den/die Schiedsrichter auffordern
gewisse Punkte der Urteilsentwurfes nochmals zu überdenken
• Nach Genehmigung des Urteilsentwurfes durch den ICC-
Schiedsgerichtshof und Unterschrift der Schiedsrichter auf der
Endfassung wird das Urteil rechtskräftig und den Parteien zugestellt.
Die obsiegende Partei kann dieses Urteil theoretisch in allen
Mitgliedsländern der New Yorker Konvention exekutieren lassen.
Die Schiedsklage
Verweist eine Schiedsklausel im Falle einer sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeit auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, so kann eine Partei ein Schiedsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten.
Das Verfahren läuft dabei folgender Maßen ab:
1) Die Schiedsklage wird eingebracht beim
Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC
38, Court Albert 1er
F-75008 Paris
2) Die Klage hat folgende Angaben zu enthalten:
• voller Name, Rechtsform und Adresse der Parteien;
• Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf die die Klageansprüche
gestützt werden;
• die Anträge und - soweit möglich - Angaben zum Streitwert;
• Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die
Schiedsvereinbarung;
• alle erforderlichen Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter und ihre
Wahl sowie die gegebenenfalls erforderliche Benennung eines
Schiedsrichters
• Ausführungen zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln
und zur Verfahrenssprache.
3) Die Schiedsklage sowie die beigelegten Urkunden sind in so vielen Exemplaren einzureichen, dass jede Partei, jeder Schiedsrichter und das Sekretariat je ein Exemplar erhalten können.
4) Kläger und Beklagter werden vom Tag des Eingangs der Klage beim Sekretariat benachrichtigt.
5) Gleichzeitig mit Einbringung der Klage ist ein Vorschuss auf die Verwaltungskosten zu zahlen. Werden diese vom Kläger nicht bezahlt, kann ihm das Sekretariat eine Frist setzen. Kommt der Kläger dennoch seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, endet das Verfahren. Der Kläger kann jedoch dieselben Ansprüche in einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt beim Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC einbringen.
6) Wurde die Klage in der erforderlichen Anzahl der Exemplare eingebracht sowie der Vorschuss auf die Verwaltungskosten bezahlt, übersendet das Sekretariat ein Exemplar der Klage samt Urkunden an den Beklagten zur Beantwortung.
7) Das Sekretariat des Schiedsgerichtshofes fordert den Beklagten auf, innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen. Zugleich fordert der ICC-Schiedsgerichtshof die Parteien auf, einvernehmlich einen oder mehrere Schiedsrichter zu benennen.
Sollten sich die Parteien nicht einvernehmlich auf einen oder mehrere Schiedsrichter einigen können, fordert der ICC-Schiedsgerichtshof ein geeignet erscheinendes ICC-Nationalkomittee auf einen möglichen Schiedsrichter zu benennen. Nach Prüfung ernennt der ICC-Schiedsgerichtshof den Einzelschiedsrichter oder den Chairman des Tribunals.
8) So im Vertrag zwischen den Streitparteien nichts anderes vereinbart ist, legt der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC den Verhandlungsort und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts fest.
Sobald die Hälfte der ebenfalls von ihm festgelegten Verfahrenskosten erlegt wird, übersendet er die Akten an das neu ernannte Schiedsgericht.
Sobald das Schiedsgericht vom Sekretariat die Akten erhalten hat, formuliert es aufgrund der Akten oder in Gegenwart der Parteien unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens die "Terms of Reference"
9) Die Terms of Reference enthalten folgende Angaben:
volle Namen und Rechtsform der Parteien;
Adressen der Parteien, an die alle Zustellungen und Mitteilungen im Verlauf des Schiedsverfahrens erfolgen können;
Zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und ihre Anträge und, soweit möglich, Angaben zum Streitwert der Klage und der Widerklage;
eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das Schiedsgericht halte dies nicht für angemessen;
Namen, Vornamen, Berufe und Adressen der Schiedsrichter;
Ort des Schiedsverfahrens, und
Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und gegebenenfalls die Ermächtigung des Schiedsgerichts, nach billigem Ermessen (als amiable compositeur, ex aequo et bono) zu entscheiden.
10) Die unterfertigten "Terms of Reference" müssen dem ICC-Schiedsgerichtshof vorgelegt werden.
Danach gewährt der ICC-Schiedsgerichtshof dem Schiedsgericht sechs Monate Zeit (verlängerbar) um nach Anhörung der Parteien und Zeugen einen Urteilsvorschlag zu erstellen, der dem ICC-Schiedsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden muß.
Die ICC-Schiedsgerichtshof kann den/die Schiedsrichter auffordern gewisse Punkte der Urteilsentwurfes nochmals zu überdenken.
11) Nach Genehmigung des Urteilsentwurfes durch den ICC-Schiedsgerichtshof und Unterschrift der Schiedsrichter auf der Endfassung wird das Urteil rechtskräftig und den Parteien zugestellt. Die obsiegende Partei kann dieses Urteil theoretisch in allen Mitgliedsländern der New Yorker Konvention exekutieren lassen.
Benennung von Schiedsrichtern
Streitigkeiten, die der Schiedsgerichtsordnung der ICC - Internationalen Handelskammer unterliegen, werden entweder durch einen Einzelschiedsrichter oder durch drei Schiedsrichter entschieden.
Varianten:
a.) Keine Vereinbarung der Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter:
Haben die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht vereinbart, so ernennt der Schiedsgerichtshof einen Einzelschiedsrichter.
Sollte der Schiedsgerichtshof angesichts der Bedeutung der Streitigkeit die Ernennung von drei Schiedsrichtern für gerechtfertigt halten, so benennen Kläger und Beklagter je einen Schiedsrichter.
b.) Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters:
Sind die Parteien übereingekommen, dass ein Einzelschiedsrichter die Streitigkeit entscheiden soll, so können sie diesen gemeinsam ernennen. Sodann erfolgt eine Bestätigung durch den Schiedsgerichtshof.
Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung der Klage an den Beklagten oder einer vom Sekretariat gewährten Frist, so wird der Einzelrichter durch den Schiedsgerichtshof ernannt.
c.) Vereinbarung von drei Schiedsrichtern:
Im Falle, dass drei Schiedsrichter vorgesehen sind, benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Dabei erfolgt die Benennung durch den Kläger in der Klage, durch den Beklagten in der Klagebeantwortung. Die Schiedsrichter werden daraufhin vom Schiedsgerichtshof bestätigt. Unterläßt eine Partei die Benennung, wird der Schiedsrichter vom Schiedsgerichtshof ernannt. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz in dem Schiedsgericht führt, wird vom Schiedsgerichtshof ernannt.
Haben die Parteien ein anderes Benennungsverfahren vorgesehen, so bedarf die Benennung wieder einer Bestätigung durch den Schiedsgerichtshof.
Anforderungen/Eigenschaften der Schiedsrichter:
- Unabhängigkeit von den Parteien
- Offenlegung aller Tatsachen und Umstände, die Zweifel an der
Unabhängigkeit entstehen lassen können
- Berücksichtigung von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Verfügbarkeit,
Fähigkeiten
- andere Staatsangehörigkeit als die Parteien bei Einzelrichter oder
als der Vorsitzende des Schiedsgerichts (Ausnahme bei Recht-
fertigung der Umstände und keiner Einwendung einer Partei)
ICC Austria - Internationale Handelskammer
Wiedner Hauptstraße 73, 1040 Wien
Tel: 01 50105-3704
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