Grundsätzliches
Das UN-Kaufrecht (Vienna Convention on the Sale of Goods) ist ein modernes Kaufrecht, welches versucht den Vertrag praxisnahe zu erhalten, sollte etwas nicht perfekt laufen.
Obwohl in einer Reihe von Punkten vom österreichischen Recht abweichend, ist es doch ein weltweit stark publiziertes Recht. Die meisten Staaten mit denen Sie Import- oder Exportverträge abschließen, haben die UN-Kaufrechtskonvention unterzeichnet.
Wahrscheinlich haben Sie das UN-Kaufrecht - ohne es zu wissen - bereits heute in den meisten Ihrer Verträge als anwendbares Recht vereinbart, denn wenn Sie z.B. einen Vertrag mit einem ungarischen oder finnischen Partner abschließen und als anwendbares Recht österreichisches Recht vereinbart haben, kommt über die zwischenstaatlichen internationalen Verträge de facto
UN-Kaufrecht zur Anwendung!
Beispiel:
Ein österreichisches Modehaus bestellt eine Sommerkollektion bei einem italienischem Konfektionär.
Die gesamte Bestellung konnte der Italiener nicht mehr ausführen, weil er nicht mehr alle Posten lagernd hatte. Diese Gefahr war dem Österreicher von Beginn an klar.
Der Österreicher hat hierauf Teilzahlungen geleistet und hat eine letzte Zahlung mit der Begründung verweigert, dass der italienische Lieferant nicht vollständig geliefert hat, und dass daher ein Mangel gegeben ist, der ihn berechtigt, den Restkaufpreis nicht mehr zu bezahlen.
Zudem verwies der Österreicher auf seine gültigen AGB´s in welchen ausgeführt ist, dass österreichisches Recht gilt.
Auf dem Bestellformular des Italieners waren dessen AGBs abgedruckt und war hierin vereinbart, dass italienisches Recht zur Anwendung gelangt.
Schlussendlich hat der Italiener den Österreicher in Österreich geklagt!
Der Österreicher hat mangelhafte Lieferung, Lieferverzögerung und Schadenersatz infolge Gewinnentgang eingewandt.
Zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt:
Im Hinblick darauf, dass in beiden AGB´s stand, dass das jeweilige nationale Recht gilt, ohne Ausschluss des UN- Kaufrechts, kam für diesen internationalen Liefervertrag das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Italien und Österreich haben beide das UNCITRAL Abkommen unterfertigt.
Das UN-Kaufrecht muss explizit ausgeschlossen werden - so man dies wirklich will !
Zur Frage, ob der Kaufvertrag vollständig erfüllt wurde:
Aus Branchenkenntnissen und Handelsbräuchen weiß man, dass eine Sommerkollektion bereits jeweils im vorangehenden Herbst spätestens geordert werden muss. Man weiß aus Branchenkenntnissen aber auch, dass im Jänner nur mehr Restposten bzw. nur jene Stücke verkauft werden können, die allenfalls von Vorbestellern nicht mehr gebraucht oder zurück gesandt werden.
Da beide Parteien in der Modebranche tätig sind, mussten sie die Handelsbräuche kennen. Kenntnisse der Handelsbräuche haben im UN- Kaufrecht einen höheren Stellenwert, als im nationalen Recht.
Demnach hat der Italiener den Vertrag vollständig und zeitgerecht erfüllt.
Zur Frage des offenen Restkaufpreises und Schadenersatz:
Aufgrund der AGB´s und der Gültigkeit des UN-Kaufrechts war daher die Zurückbehaltung des Restkaufpreises eine Vertragswidrigkeit seitens des Käufers (Österreicher) und konnte daher das Gericht ohne große Probleme dem italienischem Kläger den Restkaufpreis samt nachgewiesenem Schadenersatz (Verzugsschaden - Erfolgshaftung) zusprechen.
Die vom österreichischen Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos!
Fazit
Unter Einschluss des UN- Kaufrechts ist die Durchsetzung eines Anspruches viel leichter, weil die Vertragsparteien sich international auf das gleiche Recht mit den gleichen Definitionen berufen, nämlich das UN-Kaufrecht und sie unter Anbot, Annahme, Lieferung, Lieferverzögerung usw., allesamt das Gleiche verstehen und sich nicht mit den Unterschieden der jeweiligen nationalen Rechte auseinander setzen müssen.
Anhand dieses Paradebeispieles können Sie erkennen, welche Rolle das UN-Kaufrecht im Hinblick auf Ihre Verträge spielt.
Wir und unser Team von Experten helfen Ihnen gerne bei weiterführenden Fragen !
ICC Austria - Internationale Handelskammer
Mag. Paulus Krumpel
Wiedner Hauptstraße 73
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