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Akkreditiv-Formen

Die Grundform des Akkreditivs

Es gibt vielfältige Gestaltungsformen bei der Verwendung von Akkreditiven. Die Grundform ist zumeist die des unwiderruflichen, bestätigten und auf Sicht zahlbaren Akkreditivs:

  • Unwiderrufliches Akkreditiv: Theoretisch können Akkreditive widerruflich oder unwiderruflich sein. Widerruflichkeit bedeutet, daß die eröffnende Bank das Akkreditiv jederzeit zurücknehmen kann. Akkreditive dieser Art werden allerdings selten akzeptiert, daher wird ein Letter of Credit gemäß den ICC Regeln UCP 600 stets unwiderruflich eröffnet (Artikel 7, UCP).
  • Bestätigtes Akkreditiv: Neben der Eröffnungsbank garantiert auch die Bestätigungsbank für die Zahlung aus dem Akkreditiv. Dies bietet zusätzliche Sicherheit für den Verkäufer mit folgenden Vorteilen:
    • zusätzliche, eigenständige Zahlungsverpflichtung der avisierenden/bestätigenden Bank gegenüber dem Begünstigten
    • Übernahme des Banken- und Länderrisikos der eröffnenden Bank
    • Zahlung zum im Akkreditiv festgelegten Zeitpunkt nach Präsentation ordnungsgemäßer Dokumente.
    • Pünktlicher Zahlungseingang selbst bei kurzfristigen Zahlungsverzögerungen
  • Sicht Akkreditiv: Die Zahlung wird bei Einreichen der Dokumente fällig.

Häufig kommen folgende Arten von Bankakkreditiven in der Praxis vor:

  • Nach-Sicht-Akkreditiv (Deferred Payment Akkreditiv): Die eröffnende Bank wird in bestimmter Frist nach Einreichung der Dokumente zahlen, üblich sind 90 oder 180 Tage.
  • Akzept Akkreditive: Dieses schreibt neben den Dokumenten auch die Einreichung einer Zeittratte vor. Der Verkäufer hat damit eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung in Form eines Wechselakzepts einer Bank. Der Käufer erhält seinerseits einen Warenkredit.
  • Negoziierungs-Akkreditiv: Eine Bank im Land des Begünstigten wird ermächtigt, Wechsel und/oder Dokumente unter Vorleistung von Geldmitteln an den Begünstigten anzukaufen.
  • Revolvierendes Akkreditiv: Das Akkreditiv erneuert sich bei Ausnutzung oder nach Ablauf einer Zeitperiode um den gleichen Teilbetrag.
  • Übertragbares Akkreditiv: Dieses erlaubt dem Erstbegünstigten als Zwischenhändler den Kredit auf einen Zweitbegünstigten zu übertragen.
  • Back-to-Back Akkreditiv: Es handelt sich um ein selbständiges Gegenakkreditiv, eröffnet von der Bank des Zwischenhändlers zugunsten des Herstellers/Lieferanten.