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Regeln und Ablauf

Richtlinien für Dokumentenakkreditive

 

Grundlage des Akkreditivgeschäfts sind die „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ UCP 600 (“Uniform Customs and Practice for Documentary Credits”), herausgegeben von der Internationalen Handelskammer Paris. Sie regeln und vereinheitlichen die Handhabung von Akkreditiven. Obwohl sie keine Gesetzeskraft haben, werden diese Richtlinien weltweit beinahe allen Akkreditiven zu Grunde gelegt, was ein hohes Maß an Sicherheit für Exporteure, Importeure und Banken bedeutet.

Typischer Ablauf eines Akkreditivgeschäfts:

  • Der Käufer beauftragt seine Bank (eröffnende Bank) mit der Eröffnung des Akkreditivs.
  • Die eröffnende Bank leitet das Akkreditiv an die Avisobank (idealerweise, aber nicht zwingend die Bank des Verkäufers) weiter.
  • Die Avisobank avisiert das Akkreditiv dem Begünstigten (Verkäufer), entweder ohne oder unter Beifügung ihrer Bestätigung.
  • Der Verkäufer/Begünstigte erbringt die vereinbarte Leistung (z.B Warenlieferung)
  • Der Verkäufer/Begünstigte reicht nach erfolgter Lieferung die Dokumente bei der avisierenden (und dafür benannten) Bank ein.
  • Die avisierende/benannte Bank prüft die Dokumente. Wenn diese den Akkreditivbedingungen entsprechen, zahlt sie (sofern sie Zahlstelle ist) den Dokumentengegenwert an den Verkäufer/Begünstigten aus.
  • Die avisierende/benannte Bank leitet die Dokumente an die eröffnende Bank weiter.
  • Die eröffnende Bank prüft die Dokumente und zahlt den Dokumentengegenwert an die benannte Bank, falls die Eröffnungsbank Zahlstelle ist.
  • Die eröffnende Bank folgt die Dokumente an den Käufer aus.