Beim dokumentären Inkasso werden zwei Arten unterschieden:
Während der Exporteur bei „Documents against Payment“ die Gewähr hat, dass der Importeur die Liefer-Dokumente erst ausgehändigt bekommt, nachdem er gezahlt hat, fehlt diese Sicherheit bei „Documents against Acceptance“, da der Importeur die Liefer-Dokumente bereits nach Abgabe eines Zahlungsversprechens (bei seiner Bank oder durch einen Wechsel) erhält.
Dieses Zahlungsversprechen (bzw. der Wechsel) sagt jedoch nichts über die Liquidität des Importeurs am Fälligkeitstag der Zahlung aus. Das bedeutet: Sollte zu diesem Zeitpunkt das Konto des Importeurs keine ausreichende Deckung aufweisen oder keine entsprechende Kreditlinie vorhanden sein, wird die Bank des Importeurs -obwohl die Liefer-Dokumente ausgehändigt wurden- die Zahlung nicht ausführen.
Abhilfe lässt sich insoweit schaffen, als dass die Dokumentenaushändigung von der Hinauslegung einer Garantie zur Einlösung des Inkassos am Fälligkeitstag durch die Bank des Importeurs abhängig gemacht wird. Üblicherweise wird diese Garantie bei Nachsichtgeschäften in Form eines Avals der Bank auf dem Wechsel erstellt, wodurch die Bank in die Wechselhaftung eintritt.
Generell gilt, dass ein Inkasso keine Verpflichtung zur Einlösung durch die Bank des Importeurs beinhaltet. Dies ist nur beim Akkreditiv der Fall.