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Sanktionsklauseln in Verträgen verankern

Die Europäische Union hat Sanktionen gegen Staaten und Personen verhängt, die es notwendig machen, Verträge bereits vor Unterschrift auf ihre Sanktionskonformität zu überprüfen oder diese als Grundvoraussetzung für das Wirksamwerden eines Vertrages vorzusehen.

 

Viele Sanktionsregelungen sehen vor, dass entweder der Export bestimmter gelisteter Güter in sanktionierte Länder vollständig untersagt ist oder einer vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf; selbiges gilt häufig auch für den Transfer des damit im Zusammenhang stehende Kaufpreises. Während der Verhandlung mit einem Kunden ist für österreichische Exporteure oft noch nicht absehbar, ob oder inwieweit die mögliche Lieferung von Sanktionen betroffen sein könnte oder ob eine Ausfuhrbewilligung erlangt werden kann.

 

Um negative zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen hier zu vermeiden, unterstützt ICC Austria seine Mitglieder bei der Formulierung von Sanktionsklauseln in Exportverträgen, die das Inkrafttreten eines Vertrages bis zur Erlangung der entsprechenden behördlichen Bewilligung hinausschieben und die rechts- und vertragskonforme Beendigung des Vertrag bei Inkrafttreten neuer Sanktionen möglich machen.

 

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