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Bei Dokumenteninkassi werden Banken eng in die Zahlungsabwicklung bei Exportgeschäften mit einbezogen. Im Rahmen eines Inkassoauftrages übergibt der Exporteur seiner Bank die vereinbarten Liefer-Dokumente mit der Maßgabe, diese dem Importeur nur auszuhändigen, wenn dieser im Gegenzug je nach Vereinbarung bar bezahlt, einen Wechsel akzeptiert oder einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag mit späterer Fälligkeit unterzeichnet.
Einzelheiten zu dem Dokumenteninkasso sind in den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi der Internationalen Handelskammer, ICC Publikation Nr. 522 geregelt. Diese wurden von der ICC herausgegeben, um die Abwicklung von Dokumenteninkassi durch die Banken zu erleichtern, Schwierigkeiten bei der Auslegung von Rechten und Pflichten der Inkassobeteiligten zu beseitigen und Missverständnisse abzubauen.
Das Regelwerk muß ausdrücklich dem einzelnen Inkassoauftrag zugrundegelegt werden. Wie auch die UCP 600 gelten die ERI nur, wenn nicht gegenteilige individuelle Vereinbarungen getroffen wurden oder dem zwingende, nationale, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Inhaltlich umfassen sie allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen zu Inkassi, darüber hinaus auch deren Formen und Gliederung, die Form der Vorlegung, Haftung und Verantwortlichkeit, Zahlung, Zinsen, Gebühren und Auslagen sowie ergänzende Regeln.
Zu beachten ist, dass dieses Instrument ausschließlich der Zahlungsabwicklung dient. Eine Gewähr für die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren wird hier nicht übernommen.
Für nähere Informationen rufen Sie uns bitte an, wir helfen gerne weiter.
ICC Austria - Internationale Handelskammer
Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien
Tel: +43-1-504 83 00
E-Mail: icc(at)icc-austria.org