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Bankgarantien

Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien

URDG 758 – die ICC-Bankgarantierichtlinien

 

Garantien dienen der Zahlungs- und Leistungssicherung bei internationalen Verträgen und Projekten
Bei fast allen öffentlichen Ausschreibungen werden eine Vielzahl von Garantien erstellt. Jährlich werden global Garantien im Wert von hunderten Milliarden Euro herausgegeben. Bei Dokumentenakkreditiven – einer anderen häufig gebrauchten Zahlungssicherung – sichert sich der Exporteur ab, dass er, wenn die Ware tatsächlich auf den Weg gebracht wird, bei Vorlage übereinstimmender Papiere bezahlt wird. Bei der Bankgarantie hingegen wird im Regelfall der Importeur gegen die Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung seitens des Exporteurs geschützt.

 

Die Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien der Internationalen Handelskammer (ICC) sind weltweit auch als Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG 758) bekannt. Sie sind zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Die neuen Richtlinien stellen die erste Revision der seit 1992 gültigen URDG 458 dar.

 

Die URDG der ICC haben in den vergangenen Jahren weltweit an Akzeptanz gewonnen. So wurden sie unter anderem von der Internationalen Vereinigung Beratender Ingenieure (FIDIC) und später von der Weltbank in ihre Garantiemuster aufgenommen. Die Richtlinien werden von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) unterstützt und von unterschiedlichen nationalen Gesetzgebern als Grundlage für ihre eigenen Mustergarantietexte genutzt. Es ist zu erwarten, dass die neuen URDG-Garantien auch in Österreich verstärkt von Unternehmen nachgefragt werden.

Eine ICC-Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Richtlinien mit 40 Mitgliedern aus 26 Ländern hat die Richtlinien komplett überarbeitet. Dafür wurden 600 Kommentierungen aus 52 Ländern geprüft und berücksichtigt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

  • Klarer: Die neuen URDG sind wesentlich klarer gefasst und an die Struktur der weltweit bekannten Einheitlichen Richtlinien für Bankakkreditive (ERA) der ICC angelehnt worden. Auf diese Weise wird der Umgang mit unterschiedlichen ICC-Richtlinien für den Anwender erleichtert.
  • Präziser: Eine Reihe von Regeln der alten Version ließen je nach Einzelfall Spielraum für Interpretationen. Bei den neuen Richtlinien URDG 758 hingegen werden zum Beispiel die Laufzeiten für die Überprüfung einer Anforderung, die Ausweitung einer Garantie im Falle von Force Majeure und die Aussetzung der Garantie im Fall einer Anforderung mit Verlängerungsalternative genauer geregelt. Dies schafft Rechtssicherheit und Berechenbarkeit.
  • Umfassender: Wichtige Handelspraktiken blieben in der alten Version unberücksichtigt. Von den URDG 758 geregelt wird nun auch das Avis einer Garantie, Änderungen und Regeln für die Überprüfung von Dokumentenvorlagen, Teil- und Mehrfachanforderungen sowie unvollständige Anforderungen, Verknüpfung von Dokumenten und Übertragung von Garantien.
  • Ausgleich der Nutzerinteressen: Bei der Ausarbeitung der neuen URDG 758 wurden sowohl Interessen der Banken als auch der die Garantie nutzenden Unternehmen berücksichtigt und ein Interessensausgleich geschaffen.
  • Praxisorientierte Anwendung: Die neuen URDG 758 erhalten im Anhang Musterformulare für Garantien und Gegengarantien. Diese haben einen einheitlichen Ansatz und können für Bietungs-, Vertragserfüllungs-, Anzahlungs-, Einbehaltsablösungs-, Gewährleistungs- und andere Arten der Garantien genutzt werden.

 

Die ICC bietet zudem ein eigenes Streitbeilegungsverfahren für Bankgarantien an. Nach den DOCDEX-Regeln (Documentary Credit Resolution Expertise) können Unstimmigkeiten und Auslegungsfragen mit Bankgarantien kostengünstig und schnell beigelegt werden.

Der komplette Text der neuen URDG 758-Richtlinien inklusive der Mustertexte ist in einer deutsch-englischen Fassung über die ICC Austria zu beziehen.

 

ICC Austria - Internationale Handelskammer
Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien
Tel: +43-1-504 83 00

E-Mail: icc(at)icc-austria.org