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ICC Austria - Home

Abwicklung

Im zugrundeliegenden Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur wird zunächst die Zahlung über das Dokumenteninkasso vereinbart. Der Exporteur reicht seiner Bank die Inkassodokumente ein und erteilt dieser einen Inkassoauftrag. Bei den Dokumenten handelt es sich regelmäßig um:

  • Ursprungszeugnis meist beglaubigt durch eine Handelskammer im Herkunftsland
  • Warenrechnung, (selten in konsularisch beglaubigter Form - dies kommt in der Praxis nur im Handel mit Staaten aus dem Nahen Osten vor)
  • Ladepapiere oder Transportdokumente, wie Konnossement, Luftfrachtbrief, Frachtschein, Abladebestätigung, Postquittung etc.
  • Zollfaktura Rechnung, die der Verzollung im Importland dient (Formvorschriften unterschiedlich),
  • Versicherungspolice für den Transport,
  • Gegebenenfalls Wechsel zum Akzept durch den Importeur und/oder seine Bank
  • Weitere Unterlagen wie Qualitätszeugnisse oder Bedienungsanleitungen

Zunächst vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag, dass der Kaufpreis Dokumente gegen Zahlung nach den ERI der Internationalen Handelskammer (ICC Publication No. 522) erfolgen soll. Gleichzeitig vereinbaren sie die Art und Anzahl der vorzulegenden Liefer-Dokumente, den Zeitpunkt sowie welche Partei die Inkassokosten tragen wird.


Dann versendet der Exporteur die Ware und erhält vom Transporteur die Versanddokumente. Dann übergibt der Exporteur die Dokumente seiner Hausbank und erteilt dieser einen Inkassoauftrag mit der Verpflichtung dem Käufer die Dokumente nur auszuhändigen, wenn er a) bezahlt oder b) einen Wechsel akzeptiert bzw ein Zahlungsversprechen abgibt.

 

Die Bank des Exporteurs sendet die Liefer-Dokumente dann mit dem Inkassoauftrag an eine vom Importeur benannte Bank oder an eine Korrespondenzbank im Land des Importeurs. Im Importland avisiert die eingeschaltete Bank dem Importeur das Vorliegen des Inkassoauftrages nach einer Prüfung der Liefer-Dokumente auf Vollzähligkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag.
Der Importeur weist die Bank an, die Inkassodokumente aufzunehmen und Zahlung zu leisten, oder er akzeptiert einen beigefügten Wechsel, falls dies vorgesehen ist. Danach bekommt er die Liefer-Dokumente ausgehändigt. Eine besondere Sicherheit hat der Exporteur dann, wenn mit den Liefer-Dokumenten das Recht an der Herausgabe der Ware verknüpft ist; dies ist bei Seefrachtbriefen (Konnossementen) und Lagerscheinen der Fall.

 

Werden die Inkassodokumente vom Importeur nicht aufgenommen, wird nach Weisungen der Bank des Exporteurs die Ware zurück versandt oder eingelagert und zur Verfügung der Bank gehalten.

 

Aus der Abwicklung eines Inkassos entstehen die folgenden Rechtsbeziehungen:

  • Auftrag des Exporteurs an seine Bank, das Inkasso zu besorgen (Geschäftsbesorgungsvertrag)
  • Auftrag der Bank des Exporteurs an eine Korrespondenzbank im Lande des Importeuers die Dokumente nur gegen die vereinbarte Zahlung auszuhändigen (Geschäftsbesorgungsvertrag)

Zwischen der Bank des Importeurs und dem Importeur entsteht erst mit dem Auftrag zur Aufnahme der Dokumente und der Abwicklung der Zahlung ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Bank haftet nicht für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, da diese bei einem Inkasso nur auf Vollständigkeit hin kontrolliert werden.