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Gewöhnlich kennt man das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“, kurz „UN-Kaufrecht“, vor allem aufgrund einer Standard-Vertragsklausel, die sich regelmäßig in Verträgen mit internationalem Bezug wiederfindet: „Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht“. Nur selten weiß der Unternehmer aber näher über den Regelungsgehalt dieses Rechtsgebietes Bescheid. Dabei kann die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens für den österreichischen Ex- oder Importeur in bestimmten Fällen durchaus von Vorteil sein.
Die Absicht des UN-Kaufrechtsübereinkommens liegt gerade darin, ein einheitliches Kaufrecht für internationalen Handelsbeziehungen bereitzustellen, um damit zu einer allgemein höheren Rechtssicherheit bei grenzüberscheitenden Handelsgeschäften beizutragen. Derzeit sind 78 Nationen - mit Ausnahme von Groß Britannien und Portugal sämtliche der großen Industrienationen - Vertragsparteien zum UN-Kaufrecht.
UN-Kaufrecht gilt grundsätzlich für alle erkennbar nicht für den privaten Gebrauch getätigten Warenkaufverträge zwischen Vertragsparteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten. Es muss sich dabei allerdings nicht unbedingt um zwei Vertragsstaaten handeln; es genügt bereits, dass auf ein Vertragsverhältnis das Recht eines Vertragsstaates anwendbar ist. Bei UN-Kaufrecht handelt es sich nämlich um jeweils nationales Recht der ratifizierenden Nationen mit allerdings sehr flexiblem Charakter: Es kann durch Vereinbarung sowohl zur Gänze ausgeschlossen werden, als auch von den Parteien in allen seinen Bestimmungen abgeändert werden.
Das UN-Kaufrecht regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages, die daraus folgenden Rechte und Pflichten der Parteien und die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen. Die Gültigkeit des Vertrages, Stellvertretung, Aufrechnung und Verjährung sowie insbesondere auch Eigentumsübergang und -vorbehalt sind hingegen nach anwendbarem nationalem Recht zu beurteilen.
Ganz allgemein legt auch das UN-Kaufrecht fest, dass der Verkäufer zur Lieferung der Ware, zur Übergabe der entsprechenden Dokumente sowie zur Übertragung des Eigentums an der Ware verpflichtet ist. Der Käufer hingegen muss wie im österreichischen Recht den Kaufpreis bezahlen, darüber hinaus besteht für diesen - anders als in Österreich - aber auch die Pflicht, die Ware anzunehmen. Der Käufer kann unter dem Regelungsgehalt des UN-Kaufrechtes demnach auf die Annahme der Ware geklagt werden.
Download: Einige relevante Unterschiede zwischen UN-Kaufrecht und österreichischem Kaufvertragsrecht.