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Die aus dem Jahr 2017 stammende Schiedsgerichtsordnung wurde geändert und trat per 1. Jänner 2021 in Kraft.
Die ICC reagiert auf die in den letzten Jahren gewachsene Zahl von Mehrparteienverfahren (rund ein Drittel aller 2019 eingeleiteten ICC-Verfahren) mit neuen Bestimmungen. Artikel 7 ICC-SchO zur Einbeziehung zusätzlicher Parteien wird um Absatz 5 ergänzt, wonach die Einbeziehung einer zusätzlichen Partei im Laufe des Schiedsverfahrens bei entsprechender Entscheidung des Schiedsgerichts möglich ist. Artikel 10 n.F. ICC-SchO präzisiert, wann zwei oder mehrere Schiedsverfahren in einem einzigen Schiedsverfahren verbunden werden können.
Parteien, die Dienstleistungen eines Prozessfinanzierers (Third Party Funding) in Anspruch nehmen, müssen dies gemäß dem neuen Art. 11 Abs. 7 ICC-SchO im Interesse der Transparenz dem ICC-Sekretariat, dem Schiedsgericht und der Gegenseite offenlegen.
Gemäß dem neu eingefügten Art. 17 Abs. 2 ICC-SchO ist das Schiedsgericht nach schriftlicher Anhörung aller Parteien im Interesse der Integrität des Verfahrens befugt, die nach Bildung des Schiedsgerichts neu hinzugekommenen Parteivertreter abzulehnen, wenn dies ansonsten zu Interessenkonflikten führen würde.
Der neu eingefügte Art. 12 Abs. 9 ICC-SchO erlaubt es dem ICC-Schiedsgerichtshof, sich in Ausnahmefällen über die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Bildung des Schiedsgerichts hinwegzusetzen und alle Schiedsrichter selbst zu ernennen, wenn ansonsten aufgrund der fehlenden Gleichbehandlung und Fairness die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches wesentlich gefährdet wäre.
Beschleunigtes Verfahren bis 3 Millionen USD
Das beschleunigte Verfahren (Expedited Procedure) fand seit 2017 gemäß Art. 30 ICC-SchO in Verbindung mit Anhang VI als opt-out-Lösung immer dann automatisch Anwendung, wenn der Streitwert weniger als zwei Millionen US-Dollar betrug. In 36% der im Jahre 2019 eingeleiteten ICC-Schiedsverfahren lag der Streitwert unter diesem Schwellenwert. Das beschleunigte Verfahren findet vor einem Einzelschiedsrichter statt, es bedarf keines Schiedsauftrages gemäß Art. 23 ICC-SchO, der Schiedsspruch muss binnen sechs Monaten nach der Durchführung der Verfahrensmanagementkonferenz erlassen werden. Ab 2021 wird der Schwellenwert für die automatische Anwendung der Regeln des beschleunigten Verfahrens von zwei auf drei Millionen US-Dollar erhöht. Diese Erhöhung hat Auswirkungen auf ICC-Schiedsklauseln, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden. Den Parteien bleibt es weiterhin unbenommen, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auszuschließen (opt-out).
Online-Verhandlungen
Artikel 26 ICC-SchO stellt jetzt ausdrücklich klar, dass das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien und unter Berücksichtigung der Umstände entscheiden kann, dass die mündliche Verhandlung auch per Videokonferenz, per Telefon oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel durchgeführt werden kann.
Investor-Staat-Schiedsverfahren
Für Schiedsverfahren, die auf Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens eingeleitet werden, stellt Art. 13 Abs. 6 ICC-SchO jetzt klar, dass mangels einer abweichenden Parteivereinbarung keiner der Schiedsrichter die Nationalität einer der Parteien haben darf. Ferner legt Art. 29 Abs. 6 c) ICC-SchO fest, dass Eilschiedsrichterverfahren (Emergency Arbitrator) in diesem Bereich keine Anwendung finden.
ICC Schiedsgerichtsordnung 2021 (Verision 2021)
ICC Arbitration Rules 2021 (Version 2021)