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Incoterms

Incoterms® 2010

Incoterms® sind weltweit anerkannte, standardisierte Regeln über die Verteilung von Pflichten, Kosten und Risiko im internationalen Warenverkehr. Sie legen fest, welcher Vertragspartner für Transportorganisation, Be- und Entladung, Transportversicherung, verschiedenste Kosten sowie Ein- und Ausfuhrabwicklung zuständig ist. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges hinsichtlich des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware.

Die Gestaltung internationaler Verträge ist immer eine Herausforderung. Es gilt zahlreiche Barrieren wie unterschiedliche Sprachen, lokale Handelsbräuche und rechtliche Erfordernisse zu überwinden. Incoterms® helfen Ihnen diesen Prozess zu vereinfachen, denn sie sind ein von der Wirtschaft selbst geschaffenes Instrument zur Rechtsvereinheitlichung. Sie können aber auch für Binnenmarkt- und Inlandsgeschäfte verwendet werden, die Regelungen für Zollformalitäten, Importabgaben, Durchfuhrgenehmigungen usw. kommen in solchen Fällen natürlich nicht zur Anwendung.

Die Revision 2010 wurde nach einem zweijährigen intensiven Austausch von Spezialisten aus aller Welt im Herbst 2010 veröffentlicht und trat am 1.1.2011 in Kraft. Unmittelbar verbindliche Wirkung erlangt sie durch ausdrückliche Bezugnahme im Warenkaufvertrag. Die ICC empfiehlt, immer Bezug auf die gültige Fassung der Incoterms® zu nehmen und eine möglichst präzise Vereinbarung zu treffen, wie folgendes Beispiel zeigt:

CPT (O'Hare International Airport, Air Carrier Cargo Center) Incoterms 2010.

Incoterms® sind ein wichtiger Teil Ihres Kaufvertrages und als solcher mit den übrigen Teilen abzustimmen, ebenso wie mit Versicherungs-, Finanzierungs- und Transportverträgen, die dem Geschäft zu Grunde liegen. Beispielsweise hat ein EXW Verkäufer keinen Anspruch auf ein Transportdokument oder einen Ausfuhrnachweis. In der Praxis kann dies zu ganz erheblichen Problemen und empfindlichen Nachforderungen führen, sei es, dass das hinter dem Geschäft stehende Akkreditiv ein B/L verlangt oder der Betriebsprüfer eine zollamtliche Ausgangsbestätigung sehen möchte.

Incoterms® 2010 bringen zahlreiche Neuerungen, die die Anwendbarkeit vereinfachen und die Verständlichkeit erhöhen. Die wahrscheinlich markanteste Änderung der Revision 2010 ist die Reduktion von 13 auf 11 Regeln, wobei gleichzeitig zwei neue hinzugekommen sind. DAP (delivery at place) und DAT (delivery at terminal) sind vielseitig einsetzbar und werden Anforderungen des modernen Containertransport ebenso gerecht wie dem Luft- und Straßentransport.

Die zweite durchgreifende Änderung ist die Neuregelung des Gefahrenüberganges bei maritimen Transporten, der an die modernen technischen Voraussetzungen in den Häfen angepasst worden ist.

Neu sind aber auch die praktischen Guidance Notes, die wertvolle Tipps für die Wahl der passenden Incoterms® Regel geben. Auch die veränderte Struktur sorgt für mehr Klarheit bei der richtigen Verwendung und hilft Fehler zu vermeiden. Die Incoterms® Regeln werden künftig in zwei Gruppen geteilt:

die erste Gruppe umfasst jene Regeln, die man bei jeder Transportart oder einem kombinierten Transport verwenden kann

  • EXW - Ex Works (benannter Ort)
  • FCA - Free Carrier (benannter Ort)
  • CPT - Carriage Paid To (benannter Bestimmungsort)
  • CIP - Carriage and Insurance Paid To (benannter Bestimmungsort)
  • DAT - Delivered at Terminal (benannter Bestimmungsort)
  • DAP - Delivered at Place (benannter Bestimmungsort)
  • DDP - Delivered Duty Paid (benannter Bestimmungsort)

die zweite Gruppe findet ausschließlich bei See- oder Binnenschifffahrtstransporten Anwendung.

  • FAS - Free Alongside Ship (benannter Verschiffungshafen)
  • FOB - Free On Board (benannter Verschiffungshafen)
  • CFR - Cost and Freight (benannter Bestimmungshafen)
  • CIF - Cost, Insurance, Freight (benannter Bestimmungshafen)

Ein Erfolgsgeheimnis der Incoterms® ist die universelle weltweite Anwendbarkeit ohne Präferenz einer bestimmten Rechtsordnung.

 

Es gibt keine „beste“ Incoterms® 2010 Regel. Die richtige Wahl hängt vielmehr vom Willen der Parteien, bestimmten, auch landestypischen Gegebenheiten, der Zahlungskondition und der Art der Ware ab. Dennoch kann man grundsätzliche Empfehlungen abgeben:

 

NICHT-empfohlene Incoterms® 2010 Regeln

 

EXW …. (benannter Ort)
Verkäufer muss Ware nur zur Abholung bereit stellen. Käufer organisiert, bezahlt und trägt das Risiko ab der Bereitstellung. Der Käufer muss beladen und die Ware für die Ausfuhr freimachen.
ACHTUNG: wenn Verkäufer belädt, übernimmt er dafür die Haftung, zumeist ohne Versicherungsdeckung!
ACHTUNG: den für die korrekte USt-Erklärung des Verkäufers notwendigen Ausfuhrnachweis hat der Käufer, denn dieser macht die Ausfuhr!
Diese Klausel ist für den internationalen Handel nicht geeignet und kann grundsätzlich nicht empfohlen werden.

DDP…. (benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Transportrisiko bis zum vereinbarten Ort und muss die Ware für die Ausfuhr freimachen.
Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind ebenfalls Sache des Verkäufers.

 

ACHTUNG: daraus ergeben sich zahlreiche steuerrechtliche Probleme, und zwar sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer:

  • DDP wird von nationalen Zollbehörden nicht in jedem Land akzeptiert
  • Die Möglichkeiten für den Verkäufer, die EUSt zurückzuerhalten sind oft eingeschränkt (zB aufgrund Mindesthöhe oder Verfahrensdauer)
  • Häufig verwendet: DDP (VAT unpaid) - aber: EUSt bekommt mitunter nur derjenige rückerstattet, der die Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr hat, und das  ist der Verkäufer

Von der Verwendung dieser Klausel ist grundsätzlich abzuraten, bei einer allfälligen Verwendung bedarf es jedenfalls einer tieferen steuerrechtlichen Vorprüfung.

 

Empfohlene Incoterms® 2010 Regeln

 

Für Lkw-, Schiffs- (insb. Containerstransport), Flug- oder Bahntransport, oder einer Kombination daraus:

FCA …. (benannter Ort)
a) eigenes Werk oder Speditionslager des Verkäufers beladen oder
b) an jedem anderen Ort am ankommenden Transportmittel entladebereit.
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt Risiko bis zum vereinbarten Ort und macht die Ware zur Ausfuhr frei. Der Käufer organisiert den Haupttransport.
ACHTUNG: der Käufer ist Absender der Ware und muss daher das Transportdokument nicht an den Verkäufer herausgeben. Ein L/C, das  nach einem B/L verlangt, verliert damit seine Sicherheit, auch wenn FCA, FAS und FOB bei L/Cs häufig Verwendung finden. Solange beide Parteien redlich sind, gibt der Käufer das B/L idR heraus. Im Ernstfall können sich daraus jedoch Probleme ergeben.

CPT oder CIP …. (benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport bis zum vereinbarten Ort und macht die Ware zur Ausfuhr frei, der Käufer trägt jedoch das gesamte Transportrisiko ab der Übergabe an den ersten Frachtführer, das bei CIP zusätzlich vom Verkäufer für den Käufer mindestversichert werden muss.
Der Verkäufer ist Absender der Ware und hält daher das B/L in Händen. Diese Klauseln (ebenso wie CFR und CIF) sind daher für  L/C gesicherte Geschäfte geeignet.

DAP…. NEU = delivered at place (benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Transportrisiko bis zum vereinbarten Ort. Er muss die Ware dem Käufer unentladen zur Verfügung stellen.
Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache das Käufers.

DAT…. NEU = delivered at terminal (benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Transportrisiko bis zum vereinbarten Ort.  Er muss die Ware dem Käufer entladen zur Verfügung stellen.
Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache das Käufers.

 

Für reine Schiffstransporte, ausgenommen Containertransporte:

 

FAS…. (benannter Verschiffungshafen)
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Risiko bis an die Längsseite (alongside ship) des Käuferschiffes im Verschiffungshafen. Ab dort gehen alle Kosten und Risiken auf den Käufer über. Der Käufer organisiert den Haupttransport.
Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei. Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache das Käufers.
ACHTUNG: der Käufer ist Absender der Ware und muss daher das Transportdokument nicht an den Verkäufer herausgeben. Ein L/C, das  nach einem B/L verlangt, verliert damit seine Sicherheit, auch wenn FCA, FAS und FOB bei L/Cs häufig Verwendung finden. Solange beide Parteien redlich sind, gibt der Käufer das B/L idR heraus. Im Ernstfall können sich daraus jedoch Probleme ergeben.

FOB …. (benannter Verschiffungshafen)
Der Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Risiko bis an Board des Käuferschiffes im Verschiffungshafen. Ab dort gehen alle Kosten und Risiken auf den Käufer über. Der Käufer organisiert den Haupttransport.
Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei. Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache des Käufer.
ACHTUNG: der Käufer ist Absender der Ware und muss daher das Transportdokument nicht an den Verkäufer herausgeben. Ein L/C, das  nach einem B/L verlangt, verliert damit seine Sicherheit, auch wenn FCA, FAS und FOB bei L/Cs häufig Verwendung finden. Solange beide Parteien redlich sind, gibt der Käufer das B/L idR heraus. Im Ernstfall können sich daraus jedoch Probleme ergeben.

CFR oder CIF ….. (benannter Bestimmungshafen).
Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport bis zum vereinbarten Bestimmungshafen, Käufer trägt jedoch das Seetransportrisiko, das bei CIF zusätzlich vom Verkäufer für den Käufer mindestversichert werden muss.
Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei. Einfuhrformalitäten und -abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache das Käufers.

Für österreichische Anwender stellen sich aber auch ganz spezifische Fragen. Bei speziellen Problemen und in nicht ganz alltäglichen Situationen steht Ihnen das Team der ICC Austria daher jederzeit gerne zur Verfügung. Täglich werden zahlreiche Fragen rund um Außenhandel und Recht an uns herangetragen. Diese Erfahrung bringen wir gerne ein, um mit Ihnen den Vertrag und die optimale Klausel aufeinander abzustimmen, ganz individuell auf Basis der vorliegenden Voraussetzungen.

Bei Fragen zu Incoterms® wenden Sie sich bitte direkt an:

ICC Austria - Internationale Handelskammer
Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien
Tel: +43-1-504 83 00

E-Mail: icc(at)icc-austria.org