Privacy Information We use cookies to show external content, to personalize your display, to be able to offer functions for social media and to analyze the access to our website. Information about your use of our website may be passed on to our partners for external content, social media, advertising and analysis. Our partners may combine this information with other data that you have provided or that they have collected as part of your use of the services. You can either agree to all external services and associated cookies, or only to those that are absolutely necessary for the website to function correctly. Please note that if you choose the second option, not all content may be displayed. |
Im zugrundeliegenden Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur wird zunächst die Zahlung über das Dokumenteninkasso vereinbart. Der Exporteur reicht seiner Bank die Inkassodokumente ein und erteilt dieser einen Inkassoauftrag. Bei den Dokumenten handelt es sich regelmäßig um:
Zunächst vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag, dass der Kaufpreis Dokumente gegen Zahlung nach den ERI der Internationalen Handelskammer (ICC Publication No. 522) erfolgen soll. Gleichzeitig vereinbaren sie die Art und Anzahl der vorzulegenden Liefer-Dokumente, den Zeitpunkt sowie welche Partei die Inkassokosten tragen wird.
Dann versendet der Exporteur die Ware und erhält vom Transporteur die Versanddokumente. Dann übergibt der Exporteur die Dokumente seiner Hausbank und erteilt dieser einen Inkassoauftrag mit der Verpflichtung dem Käufer die Dokumente nur auszuhändigen, wenn er a) bezahlt oder b) einen Wechsel akzeptiert bzw ein Zahlungsversprechen abgibt.
Die Bank des Exporteurs sendet die Liefer-Dokumente dann mit dem Inkassoauftrag an eine vom Importeur benannte Bank oder an eine Korrespondenzbank im Land des Importeurs. Im Importland avisiert die eingeschaltete Bank dem Importeur das Vorliegen des Inkassoauftrages nach einer Prüfung der Liefer-Dokumente auf Vollzähligkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag.
Der Importeur weist die Bank an, die Inkassodokumente aufzunehmen und Zahlung zu leisten, oder er akzeptiert einen beigefügten Wechsel, falls dies vorgesehen ist. Danach bekommt er die Liefer-Dokumente ausgehändigt. Eine besondere Sicherheit hat der Exporteur dann, wenn mit den Liefer-Dokumenten das Recht an der Herausgabe der Ware verknüpft ist; dies ist bei Seefrachtbriefen (Konnossementen) und Lagerscheinen der Fall.
Werden die Inkassodokumente vom Importeur nicht aufgenommen, wird nach Weisungen der Bank des Exporteurs die Ware zurück versandt oder eingelagert und zur Verfügung der Bank gehalten.
Aus der Abwicklung eines Inkassos entstehen die folgenden Rechtsbeziehungen:
Zwischen der Bank des Importeurs und dem Importeur entsteht erst mit dem Auftrag zur Aufnahme der Dokumente und der Abwicklung der Zahlung ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Bank haftet nicht für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, da diese bei einem Inkasso nur auf Vollständigkeit hin kontrolliert werden.