Privacy Information

We use cookies to show external content, to personalize your display, to be able to offer functions for social media and to analyze the access to our website. Information about your use of our website may be passed on to our partners for external content, social media, advertising and analysis. Our partners may combine this information with other data that you have provided or that they have collected as part of your use of the services.

You can either agree to all external services and associated cookies, or only to those that are absolutely necessary for the website to function correctly. Please note that if you choose the second option, not all content may be displayed.

Accept all
Accept only necessary cookies
ICC Austria - Home

Dokumentenakkreditive

Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 600)

 

Kein Auslandsgeschäft ohne Risiko: Im internationalen Handel traut ein Importeur oft dem Exporteur nicht, dass dieser die vereinbarte Ware auch wirklich absenden wird. Umgekehrt traut der Exporteur seinem Geschäftspartner nicht, dass dieser eine Ware auch zahlen wird. Mit dem zeitlichen und örtlichen Auseinanderfallen von Vertragsabschluss einerseits und der Verschiffung der Ware und Zahlung andererseits entwickelte sich das Bedürfnis nach Finanzierungs- und Absicherungsinstrumenten durch spezialisierte dritte Institutionen. Dokumenten-Akkreditive (Letter of Credit - L/C), also das Versprechen einer Bank bei Vorlage bestimmter Dokumente Zahlung zu leisten, füllen diese Lücke optimal aus. Im Ergebnis tauschen Verkäufer und Käufer Ware und Kaufpreis Zug um Zug aus, obwohl es sich um ein Distanzgeschäft handelt.

Die Internationale Handelskammer (ICC) regelt diesen Handelsbrauch seit 1936 mit ihren Regeln für das Dokumentenakkreditiv. Die geltende Fassung sind die UCP 600, (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits) herausgegeben 2007.

Ein Dokumenten-Akkreditiv ist ein abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der Bank Ihres Auslandskunden. Sie sind Exporteur einer Ware. Die Bank verpflichtet sich, Ihre Rechnung unmittelbar auszugleichen, wenn Sie akkreditivkonforme Dokumente vorlegen können. Das bedeutet, die Bank gibt ein eigenes Zahlungsversprechen ab, das rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft ist (deshalb abstraktes Zahlungsversprechen genannt). Es steht neben dem eigentlichen Kaufvertrag. Die Erfüllung des Zahlungsversprechens ist zusätzlich an Bedingungen geknüpft, die in den beiliegenden Dokumenten vereinbart werden (so genanntes "bedingtes Zahlungsversprechen").
Beim Dokumentenakkreditiv („Letter of Credit“ - L/C) handelt es sich also um die

  • Verpflichtung einer im Auftrag und nach Weisungen des Käufers/Importeurs (applicant) handelnden Bank (eröffnende Bank, issuing bank),
  • dem Verkäufer/Exporteur (beneficiary) einer Ware oder Dienstleistung
  • bei fristgerechter Einreichung konformer Dokumente
  • einen bestimmten Betrag sofort (Sicht) oder aufgeschoben (Termin) zu zahlen.

Dem Akkreditiv kommen zwei Funktionen zu: Zum einen dient es der Zahlungssicherung. Der Exporteur versendet seine Ware erst nach Erhalt des Akkreditivs und sichert so seine Forderung. Der Importeur wiederum kann durch die entsprechende Festlegung der einzelnen Bedingungen und Dokumente sein Risiko, nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert zu werden, stark vermindern. Hervorzuheben ist aber, dass sich im Akkreditivgeschäft alle Beteiligten mit Dokumenten und NICHT mit den Waren selbst und/ oder anderen (Dienst-)Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen können, befassen.
Zum anderen besitzt das Dokumentenakkreditiv eine Finanzierungsfunktion. Diese ermöglicht es dem Berechtigten beispielsweise, die Forderungen abzutreten, um sofort verfügbare Mittel zu erhalten, oder das Akkreditiv als Bürgschaft gegenüber seinen Lieferanten zu verwenden.

 

Das Akkreditiv empfiehlt sich vor allem dann, wenn

  • Verkäufer und Käufer bis dato keine Handelsbeziehung haben oder die Bonität des Käufers unbekannt ist. Die Eröffnung eines Akkreditivs ist ein implizites Zeichen für ausreichende Bonität des Käufers.
  • die Länderusancen im Käuferland Zahlung durch Akkreditiv vorsehen (z.B. Algerien).
  • der Verkäufer die devisenrechtlichen Bestimmungen im Käuferland nicht kennt.
  • die wirtschaftlichen und/oder politischen Verhältnisse im Land des Käufers die Einschaltung einer Bank vor Ort sowie die Nominierung einer bestätigenden Bank ratsam erscheinen lassen.
  • das Exportakkreditiv dem Verkäufer als Kreditinstrument dienen soll und er Möglichkeiten wie das übertragbare Akkreditiv, Back-to-Back-Akkreditive, die Abtretung von Akkreditiverlösen an Dritte oder den Forderungsankauf unter Akkreditiv mit Zahlungsaufschub nutzen möchte.
  • der Käufer Zahlung erst nach erfolgtem Liefernachweis und nach Erfüllung seiner Vorschriften leisten möchte.
  • der Verkäufer sein Produktionsrisiko (teilweise) absichern möchte, indem er bereits vor Produktionsbeginn in den Besitz eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens durch die eröffnende Bank kommt.

Für nähere Informationen rufen Sie uns bitte an, wir helfen gerne weiter.

ICC Austria - Internationale Handelskammer
Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien
Tel: +43-1-504 83 00
E-Mail: icc(at)icc-austria.org