Privacy Information

We use cookies to show external content, to personalize your display, to be able to offer functions for social media and to analyze the access to our website. Information about your use of our website may be passed on to our partners for external content, social media, advertising and analysis. Our partners may combine this information with other data that you have provided or that they have collected as part of your use of the services.

You can either agree to all external services and associated cookies, or only to those that are absolutely necessary for the website to function correctly. Please note that if you choose the second option, not all content may be displayed.

Accept all
Accept only necessary cookies
ICC Austria - Home

Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit

Österreichische Unternehmer vereinbaren leider in vielen internationalen Verträgen noch ein österreichisches staatliches Gericht zur Streitbeilegung. Diese Urteile können innerhalb der EU schon, aber außerhalb der EU bzw. des EWR quasi nirgendwo effizient durchgesetzt werden.

 

Internationale Schiedssprüche hingegen können fast weltweit durchgesetzt werden. So kann zum Beispiel ein Urteil gegen ein ukrainisches Unternehmen auch in Singapur durchgesetzt werden, sollte der Schuldner dort Vermögen haben. Die fast weltweite Durchsetzbarkeit von Schiedsurteilen ist durch das von der ICC initiierte „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ (1958), die bis heute über 146 Staaten unterschrieben haben, abgesichert.

 

Ein Beispiel: Eine Firma aus Österreich schließt einen Vertrag mit einer Firma aus einem Drittland X. Aus diversen Gründen erfüllt der Geschäftspartner aus dem Drittland X seine Vertragsverpflichtungen nicht. Alle Versuche, die Sache durch Verhandlungen zu bereinigen, scheitern.

 

Sollte der Vertrag keine Schiedsgerichtsklausel enthalten, muß die österr. Firma im Drittland X ihre Forderungen einklagen. Die Durchführung des Prozesses erfolgt natürlich nach den dortigen nationalen Verfahrensregeln. Außerdem muß das Verfahren in der Sprache des Landes X abgewickelt werden, so daß alle relevanten Dokumente durch einen beeideten Gerichtsdolmetscher übersetzt werden müssen, obwohl die Korrespondenzsprache zwischen den Handelspartnern Englisch war.

 

Die Österreichische Firma muß sich einen Rechtsanwalt im Lande X nehmen. Die Verhandlungen im Land X sind in der Regel öffentlich und jeder Konkurrent der österreichischen Firma kann hier für sich wertvolle Informationen in Erfahrung bringen.

 

Die Dauer von Gerichtsverfahren im Land X kann oft sehr lang sein und es dauert vielleicht 3-5 Jahre um eine Entscheidung erster Instanz zu erhalten. Sollte der ehemalige Partner und nunmehrige Gegner auch noch Berufung einlegen, dauert der Fall vielleicht 5-10 Jahre.

 

All diese Schwierigkeiten könnte die österreichische Firma vermeiden, wenn sie eine gute Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufnehmen würde.

 

In vielen Fällen ist die Schiedsgerichtsklausel so wichtig wie die Garantieklauseln oder die Zahlungskonditionen.

 

Vertragliche Rechte sind aber meist wenig wert, wenn sie nicht auch durchgesetzt werden können.