Privacy Information

We use cookies to show external content, to personalize your display, to be able to offer functions for social media and to analyze the access to our website. Information about your use of our website may be passed on to our partners for external content, social media, advertising and analysis. Our partners may combine this information with other data that you have provided or that they have collected as part of your use of the services.

You can either agree to all external services and associated cookies, or only to those that are absolutely necessary for the website to function correctly. Please note that if you choose the second option, not all content may be displayed.

Accept all
Accept only necessary cookies
ICC Austria - Home

Regeln und Ablauf

Richtlinien für Dokumentenakkreditive

 

Grundlage des Akkreditivgeschäfts sind die „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ UCP 600 (“Uniform Customs and Practice for Documentary Credits”), herausgegeben von der Internationalen Handelskammer Paris. Sie regeln und vereinheitlichen die Handhabung von Akkreditiven. Obwohl sie keine Gesetzeskraft haben, werden diese Richtlinien weltweit beinahe allen Akkreditiven zu Grunde gelegt, was ein hohes Maß an Sicherheit für Exporteure, Importeure und Banken bedeutet.

Typischer Ablauf eines Akkreditivgeschäfts:

  • Der Käufer beauftragt seine Bank (eröffnende Bank) mit der Eröffnung des Akkreditivs.
  • Die eröffnende Bank leitet das Akkreditiv an die Avisobank (idealerweise, aber nicht zwingend die Bank des Verkäufers) weiter.
  • Die Avisobank avisiert das Akkreditiv dem Begünstigten (Verkäufer), entweder ohne oder unter Beifügung ihrer Bestätigung.
  • Der Verkäufer/Begünstigte erbringt die vereinbarte Leistung (z.B Warenlieferung)
  • Der Verkäufer/Begünstigte reicht nach erfolgter Lieferung die Dokumente bei der avisierenden (und dafür benannten) Bank ein.
  • Die avisierende/benannte Bank prüft die Dokumente. Wenn diese den Akkreditivbedingungen entsprechen, zahlt sie (sofern sie Zahlstelle ist) den Dokumentengegenwert an den Verkäufer/Begünstigten aus.
  • Die avisierende/benannte Bank leitet die Dokumente an die eröffnende Bank weiter.
  • Die eröffnende Bank prüft die Dokumente und zahlt den Dokumentengegenwert an die benannte Bank, falls die Eröffnungsbank Zahlstelle ist.
  • Die eröffnende Bank folgt die Dokumente an den Käufer aus.